Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 128 Filmabgabe der Kinos
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/128#abs-1 (1) Wer im Inland entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jedes Kino vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser durch den Veranstalter erzielte Umsatz je Kino im Jahr 150 000 Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/128#abs-2 (2) Die Filmabgabe beträgt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/128#abs-3 (3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl Zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen nach Absatz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/128#abs-4 (4) Für die Berechnung der Filmmieten ist die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern. Falls der Veranstalter Mieter oder Pächter eines Kinos ist und die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung der Miete oder Pacht ist, gilt Satz 1 auch für die Berechnung der Miete oder Pacht. Der Veranstalter hat gegenüber seinem Vertragspartner die Höhe der Filmabgabe nachzuweisen.